1. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.
2. Von den nachstehenden AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten den Lieferanten ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn er nicht ausdrücklich widerspricht. Die Entgegennahme der Lieferung gilt in jedem Falle als Anerkennung der nachstehenden Lieferbedingungen.
1. Der Auftrag des Bestellers gilt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten als angenommen, vorausgegangene Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrages maßgebend. Angaben über technische Daten, wie Maße, Gewichte und Leistungszahlen, sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sind nur verbindlich, soweit das vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt ist.
2. Der Lieferant behält sich die Vornahme von Konstruktionsänderungen vor, soweit diese nicht wesentliche, dem Lieferanten bekannte Interessen des Bestellers hinsichtlich der bei der Bestellung beabsichtigten Verwendung beeinträchtigen.
3. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
1. Unsere Preise und Preislisten entsprechen der gegenwärtigen Kostenlage, sind freibleibend und verstehen sich ab Lager Wien (EXW) ausschließlich Mehrwertsteuer.
2. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefertermin die Kostenfaktoren, z.B. die maßgebenden Tariflöhne oder die Materialpreise, kann der Lieferant den Preis um den Betrag der tatsächlich entstehenden Mehrkosten erhöhen.
1. Angegebene Lieferfristen beginnen ab dem Bestätigungsdatum, jedoch nicht bevor der Besteller etwaige Vorleistungen erfüllt und alle technischen und sonstigen Voraussetzungen zur Aufnahme der Fabrikation geschaffen hat.
2. Die Lieferfrist gilt mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich ist.
3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag
in Verzug ist.
4. Der Besteller kommt in Abnahmeverzug nach Anzeige der Erfüllungsbereitschaft durch den Lieferanten und einmaliger Mahnung.
5. Falls der Lieferant in Verzug gerät, muss ihm der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als er mit der Nachfristsetzung ausdrücklich erklärt, nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung abzulehnen und die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert ist. Selbständige Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen.
6. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung (Verzugsschaden) sind ausgeschlossen.
7. Betriebsstörungen, Verzug dritter Zulieferer, Streik, Aussperrung sowie Unmöglichkeit der Leistung durch höhere Gewalt entbinden den Lieferanten von der Lieferungspflicht.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk verlässt, bei Verzögerungen des Versandes, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind bei Mitteilung der Versandbereitschaft.
1. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen möglichst auf billigstem Wege. Kosten für Express-Sendungen werden in Rechnung gestellt.
2. Für Verpackungen aus Papier, Wellpappe, Pappkartons und ähnlichem wird ein pauschaler Verpackungsbeitrag verrechnet. Palletten und Kisten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
3. Wir haben für die von uns in Verkehr gebrachte Verpackung einen Lizenzvertrag mit der Altstoff Recycling Austria AG abgeschlossen, wodurch wir von der Rücknahme- und Verwertungsverpflichtung befreit sind, unsere ARA-Lizenznummer lautet 2099.
Diese wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen übernommen, wobei im Falle keiner anderslautenden, schriftlich durch uns bestätigten Vereinbarung Sachschäden bei Unternehmergeschäften im Sinne § 1 Absatz 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz ausgenommen sind.
1. Die Mängelhaftung beginnt mit dem Tag der Lieferung und umfasst alle vom Hersteller zu vertretenden Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab Versandtag bei Normalbetrieb auftreten und unverzüglich, d. h. spätestens 8 Tage nach Feststellung schriftlich gemeldet werden.
2. Alle durch Werkstoff- und Herstellungsfehler entstandenen Mängel werden kostenlos durch den Lieferanten oder Hersteller beseitigt, und zwar nach deren Ermessen entweder durch Reparatur am Einbauort, durch Reparatur im Werk des Herstellers oder durch Lieferung neuer Teile.
3. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
4. Der Lieferant haftet nicht für Reparaturen, die durch Dritte vorgenommen werden und nicht für Schäden, die durch natürliche Abnützung oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
5. Wenn durch Verschulden des Lieferanten oder Herstellers der gelieferte Gegenstand vom Besteller nicht zweckdienlich verwendet werden kann, so übernimmt der Lieferant oder Hersteller in entsprechender Anwendung der Ziffer 1 bis 4 die Umgestaltung. Weitergehende Ansprüche sind.
1. Der Lieferant darf selbständige Teillieferungen getrennt in Rechnung stellen.
2. Alle Lieferungen sind nach Zugang der Rechnung zahlbar, innerhalb 14 Tagen netto, soweit nicht andere Bedingungen im Angebot angeführt oder bei Bestellung vereinbart wurden und Lieferung gegen offene Rechnung vereinbart wurde.
3. Bei Zahlungsverzug können ab Fälligkeitstag der Rechnung Verzugszinsen gem. § 1333 Abs 2 ABGB sowie Mahnspesen in Rechnung gestellt werden.
4. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn dem Lieferanten Gutschriftanzeige seiner Bank zugegangen ist.
5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt.
1. Die Bemessungen eines Kredits behält sich der Lieferant auch dann vor, wenn im Angebot Kreditgewährung in Aussicht gestellt oder bei Bestellung vereinbart wurde, auch soweit bestimmte Zahlungsbedingungen festgelegt worden sind.
2. Wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht fristgerecht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, ohne Rücksicht auf die Kreditgewährung und vereinbarte Fälligkeit die sofortige Bezahlung seiner Forderungen und seines Gesamtguthabens zu verlangen.
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.
2. Eine Weiterveräußerung vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung der genauen Geschäftsanschrift des Abnehmers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Besteller die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache verkauft. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen und der Besteller verpflichtet sich, die Abtretung der Forderung an den Lieferanten in seinen Büchern anzumerken.
3. Eine Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für den Lieferanten, und es steht diesem das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Gefährdung des Eigentums durch Dritte hat der Besteller dem Lieferanten unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen umgehend mitzuteilen. Die Kosten einer etwaigen Intervention des Lieferanten gehen zu Lasten des Bestellers.
1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Unterlagen des Bestellers (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Erfüllungsort für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung, sei es auf Lieferung, Leistung, Zahlung, Mängelhaftung etc., ist Wien.
Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.
1. Diese Lieferbedingungen bleiben auch bei Aufhebung oder rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verbindlich.
2. Schriftliche Mitteilungen des Lieferanten an den Besteller gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte ihm bekannt gewordene Adresse abgesandt sind.
Murlingengasse 42, A-1120 Wien
Mail: office@rkg.at,
Telefon: +43 1 813 35 16 DW 0
Firmenbuchnummer: 117886 m, Handelsgericht Wien UID Nummer: ATU 15000102